Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Sehma in Sehma
Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABI. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswese in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung - FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Sehma die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof in Sehma beschlossen:
§1 Allgemeines
Für die Benutztung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetztes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetztes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung
§4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 3 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30.06. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig. Sollte der Nutzungsberechtigte die Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr für die gesamte Nutzungszeit wünschen, kann die Kirchgemeinde diesem Wunsch nachkommen.
§5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zur erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten
1.1 | für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) | 200,00 € |
1.2 | für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit: 20 Jahre) |
400,00 € |
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit: 20 Jahre)
2.1 | für Sargbestattungen | |
2.1.1 | Einzelstelle | 450,00 € |
2.1.2 | Doppelstelle | 900,00 € |
2.2 | für Urnenbeisetzung | |
2.2.1 | Einzelstelle (2 Urnen) | 450,00 € |
2.2.2 | Doppelstelle (4 Urnen) | 900,00 € |
2.3 | Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten | |
nach 2.1.1 | 22,50 € | |
nach 2.1.2 | 45,00 € | |
nach 2.2.1 | 22,50 € | |
nach 2.2.2 | 45,00 € |
II. Gebühren für die Bestattung
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1.1 | Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) | 240,00 € |
1.2 | Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) | 480,00 € |
1.3 | Urnenbeisetzung | 230,00 € |
1.4 | Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger | 20,00 € |
III. Umbettung, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach §8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00 € pro Grablager.
V. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung, Nachpflanzung, laufende Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber | 2.050,00 € |
VI. Einebnungen
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00 € pro Grablager.
1. | Urnengrab | 25,00 € |
2. | Reihengrab | 40,00 € |
3. | Wahlgrab | 60,00 € |
B. Verwaltungsgebühren
1. | Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z.B. Einfassungen) | 20,00 € |
2. | Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung | 3,00 € |
§8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde Sehmatal ("Sehmataler Anzeiger").
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme in der Friedhofsverwaltung aus und kann auch auf der Internetseite der Kirchgemeinde eingesehen werden.
§10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 09.09.2003 außer Kraft.
Sehma, den 30.01.2018
Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Sehma
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